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Die beiden Links, die hier früher vorhanden waren, habe ich mal rausgeworfen. 

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An der Schlei nimmt man es wohl nicht so genau ...

An den Ufern der Schlei - Raps, Schlei und Segelboot

... mit dem Urheberrecht! Offenbar nutzen die Warnungen und warnenden Beispiele auf dieser Website überhaupt nichts gegen den immer noch anhaltenden Bilderklau. Dieses Bild oben (über zehn Jahre alt und sicher nicht eins meiner besten Bilder) wurde schon mehrfach von teilweise unbelehrbaren Ferienwohnungs- und Ferienhausvermietern rund um die Schlei für ihre eigenen Zwecke heruntergeladen und verwendet. Wieder einmal liegen hier zwei Fälle auf dem Schreibtisch. Wie gehe ich damit um?

  1. Der eine, ganz frische Fall aus dem idyllischen Örtchen B. wurde gestern an eine hiesige Rechtsanwaltskanzlei zur Klageerhebung abgegeben. Ich habe den Rechtsverletzer noch selbst abgemahnt und daraufhin als Antwort ein langes Schreiben mit ebenso ausführlichen wie irrelevanten "rechtlichen" Hinweisen bekommen. Unter anderem hält der Herr, der seine Website mit nachgewiesen mindestens 17 fremden Bildern schmückte, die o.a. Aufnahme für ein "Produktbild" und sagt, dieses Foto würde für ein Bildhonorar nicht die "erforderliche Schöpfungshöhe" erreichen. Zum "Produktbild" sage ich mal nichts. Zur Schöpfungshöhe ist seit langem anerkannt, dass selbst sehr einfache Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen - uralte Rechtsprechung! Übrigens, noch als Schmankerl, obwohl ich eine Reihe von vier Bildern übersandte, aus der ich nur das o.a. Bild jemals veröffentlichte, erkennt dieser Herr noch lange nicht mein Urheberrecht.
    Als Konsequenz wird nunmehr das Bildhonorar in voller Höhe anwaltlich eingetrieben, die Klage geht diese Woche wohl noch zu Gericht. Die Kosten werden sich gegenüber meiner ursprünglichen Forderung mehr als vervierfachen.
    Weitere Konsequenz sind Strafanzeige und Strafantrag (letzterer ist eigentlich nicht nötig; die gewerbliche Urheberrechtsverletzung ist nämlich ein Offizialdelikt und von Amts wegen zu verfolgen!). Wir haben 17 Verdachtsfälle auf unberechtigte Nutzung fremder urheberrechtlich geschützter Aufnahmen. Die Liste ist fertig ausrecherchiert, die Webadressen, wo die Bilder vermutlich herstammen, sind bekannt und in der Liste gespeichert.
    Ach ja: die Weitergabe einer solchen Liste bzw. die Benachrichtigung der vermuteten Rechte-Inhaber hält der Herr für "datenschutzrechtlich bedenklich". Sehr geehrter Herr R-M, wenn Sie dies lesen (was Sie zweifellos tun werden): Ihre Beschwerde richten Sie bitte an das ULD, Kontaktadresse finden Sie hier: https://www.datenschutzzentrum.de/impressum/
  2. Der andere Fall behandelt ein ähnliches Bild aus derselben Serie. Der Ferienhof F. verwendete es - ohne zu fragen. Derselbe "Webdesigner" baute das Bild auch ungefragt auf einer weiteren Seite ein. Dort wurde das Bild auf mein Anschreiben hin entfernt und der Schadensersatz gezahlt.
    Nicht so der Ferienhof F.! Das allererste Anschreiben kam mit "Annahme verweigert" zurück. Offenbar war denen schon sehr genau bekannt, wer sich bei ihnen melden wollte und warum. Die Abmahnung ließ ich dann eben über den Gerichtsvollzieher zustellen. Und ich erwirkte eine Einstweilige Verfügung gegen den Ferienhof F., damit das Bild sofort gelöscht wird. Obwohl das Amtsgericht Kiel rechtskräftig beschlossen hatte, dass Ferienhof F. die Kosten der Verfügung zu tragen hat, haben die - anwaltlich vertretenen! - Ferienhofbetreiber bis heute trotz Erinnerung nicht gezahlt. Die Erinnerung ging an deren Rechtsanwalt, der meine Schreiben nicht beantwortet.
    Auch dies wird Gegenstand einer Klage sein. Da darf sich der Ferienhof F. ebenso auf eine Vervielfachung der Kosten einstellen - das hat man davon, wenn man sich taub und dumm stellen will.

Für die Zukunft alles Gute!

Ich mahne künftig nicht mehr selber ab. Nach dem jüngsten Erlebnis mit Herrn R-M und dem Ferienhof F. wird künftig eine hierauf spezialisierte Anwaltskanzlei eingeschaltet mit der entsprechenden Kostenfolge. Für die Durchsetzung meiner Rechte gegenüber Straftätern (§§ 106 ff. UrhG) muss ich mir nicht auch noch unausgegorenen Blödsinn durchlesen.

Für alle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/108.html und https://dejure.org/gesetze/UrhG/108a.html

UrhG § 108a - Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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