Zitat des Tages

Werbung

Lesenswert:

Die beiden Links, die hier früher vorhanden waren, habe ich mal rausgeworfen. 

Einloggen

siehe auch ...

Wenn der Briefkasten zugemüllt wird ... [2. Update vom 31.03.2016]

Vollgestopfte Briefkästen

Update vom 31.03.2016

Inzwischen ist auch klar, welche Strategie womöglich hinter der Ankündigung im Termin v. 01.03. steckte, "das ganze Haus nunmehr von der Belieferung auszunehmen." - Hinterrücks läßt es sich bekanntlich immer gut lästern. Irgendwie hat es die Information ins Haus geschafft, dass ich "den Prozeß gegen den Kieler Express verloren" hätte und deswegen das ganze Haus nicht mehr beliefert würde. Wir wollen jetzt mal großzügig von dieser mißglückten Logik absehen ... weil ich nämlich von dem ganzen Rechtsstreit überhaupt nichts im Haus erzählte, bleiben ja wohl nicht viele Quellen für diese Information übrig. Obendrein wird nun von zwei, drei "Nachbarn" kräftig Stimmung gemacht, auch natürlich mit anonymen Schmierzetteln, die im Haus angeklebt werden. Einige sind natürlich nicht erfreut, die Zeitung verloren zu haben. Jetzt habe ich diesen hinterrücks verbreiteten Unfug schriftlich klargestellt: meine Idee, die Lieferung für das ganze Haus abzustellen, war das nicht. Sollen sich die Leute gefälligst beim Verlag beschweren. Was ich davon halte, dass einige in völliger Unkenntnis des Sachverhaltes nicht mal fragen, sondern gleich herumstänkern und den unwahren Tratsch auch weitertragen, das schreibe ich mal an dieser Stelle nicht.

Heute [gemeint war in der bisherigen Artikelversion der 01.03.] war nun der Gütetermin am Amtsgericht Kiel. Mir war ja im Vorfeld schon aufgefallen, dass die Gesetzesbegründung des UWG sowie die dem Gesetz zugrunde liegende EU-Richtlinie von mir zwar ausführlich zitiert, aber von der Gegenseite mit keinem Wort erwähnt wurden ... aha ... sollte das der "Schlüssel" sein?

Zur Erinnerung noch einmal die Gesetzesbegründung zum UWG, BT-Drs. 16/10145 ohne weiteres nachlesen. Dort heißt es, auf S. 28 unten:

"§ 7 Abs. 2 UWG- E enthält Anwendungsfälle der unzumutbaren Belästigung. Diese Bestimmung verweist lediglich auf die Rechtsfolge und nicht den Rechtsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG- E; die in § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG- E enthaltene Bagatellschwelle der Unzumutbarkeit ist nicht auf die Sachverhalte des § 7 Abs. 2 UWG- E anwendbar. Dies wird durch die Verwendung des Wortes „stets“ in § 7 Abs. 2 UWG- E klargestellt. Liegt also ein Tatbestand des § 7 Abs. 2 UWG- E vor, ist ohne Wertungsmöglichkeit von einer unzumutbaren Belästigung und damit der Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung auszugehen."

Mit "UWG-E" ist der Gesetzesentwurf gemeint. Der wichtige Passus daraus lautet:

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
(...)"
 
Zweimal (!) ist in derselben Vorschrift Werbung angesprochen, die der Verbraucher nicht wünscht. Und was ist mit "versehentlicher" Werbung? Die Gesetzesbegründung verneint ausdrücklich eine Wertungsmöglichkeit. Wertung heißt: "versehentlich", "fahrlässig" usw. Das Wertungsverbot ist rechtsdogmatisch auch nur konsequent, denn ein Verschulden - Fahrlässigkeit wäre z.B. ein Fall des Verschuldens - braucht für einen Unterlassungsanspruch nicht vorliegen.
 
Aber darauf kam es heute nicht mehr an. Die Gegenseite hat heute mit verschiedenen Einzelheiten glaubhaft dargelegt, warum es jetzt nicht mehr zu "versehentlichen" Belieferungen kommen kann (die Details spare ich mir, es hat im Wesentlichen mit personellen Konsequenzen zu tun ...). Das wurde vom Richter so protokolliert. Ich denke mal, bei einem neuen Verstoß würde der Richter ziemlich ungehalten werden. Die Einigung konnte sicher auch deshalb erfolgen, weil die Rechtslage m.E. sehr klar ist (LG Lüneburg sah das auch schon so). Ein streitiges Urteil wäre öffentlich geworden - das kann kein Zeitschriftenverteiler gebrauchen, weil sich dann Fehler unmittelbar in Klagen, vielleicht vom Verbraucherschutz, niederschlagen.
 
Egal wie: Ziel erreicht, Schreibarbeit hat sich gelohnt, Briefkasten bleibt frei.

Creative Commons Lizenzvertrag
Wenn der Briefkasten zugemüllt ist ... von Andreas Janke ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz

Comments powered by CComment' target='_blank'>CComment