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Öffentliche Veranstaltung - Einzelfotos sind problematisch

Ferropolis

Das OLG Frankfurt hat entschieden (Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 21. April 2016 – 16 U 251/15 –, juris), dass Bilder einer Person, die an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen hat, nicht immer nach § 23 KunstUrhG verbreitet werden dürfen. Wie wir Fotografen wissen, verbietet § 22 KunstUrhG grundsätzlich das Veröffentlichen von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten (§ 22 KunstUrhG in der Fassung vom 16.2.2001). Der nächste Paragraf definiert aber einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, ohne die beispielsweise Bildjournalismus oder auch nur die Amateuraufnahme vom belebten Marktplatz niemals denkbar wären.

§ 23 lautet vollständig (Hervorhebung von mir):

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Im Zusammenhang mit dem jetzt veröffentlichten Urteil muss ein Fotograf wohl bedenken, dass die Ausnahme von § 23 Abs. 1 Ziff. 3 KunstUrhG sich auf die Abbildung der Versammlung bezieht. Eine Ausnahme vom Erlaubnisvorbehalt des § 22 KunstUrhG ähnelt insoweit dem Begriff "Beiwerk" aus der zweiten Ziffer. Hebt der Fotograf allerdings Einzelpersonen hervor, so wird es rechtlich sehr, sehr dünn für ihn. Denn sobald die Versammlung auf den Bildern nicht mehr als solche zu erkennen ist, fragt es sich, ob die Aufnahme jetzt nicht in eine Art Porträt mündet ... wofür man zweifellos die Erlaubnis bräuchte (für die Veröffentlichung wohlgemerkt).

Aus dem Urteil ein paar wichtige Sätze:

Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. Denn die Teilnahme an einer öffentlichen Demonstration ist zweckbestimmt. Sie dient der Kundgabe der Überzeugung, die Ziele der Veranstaltung zu teilen und zu unterstützen und dafür mit seiner Person offen einzutreten. Auf andere Zwecke kann dieser Wille nicht übertragen werden.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 21. April 2016 – 16 U 251/15 –, Rn. 25, juris)

und

Vorliegend handelte sich bereits nicht um eine Berichterstattung im Sinne des Presserechts, sondern um einen privaten Beitrag des Beklagten im Internet, dessen Informationswert für das Zeitgeschehen an den v.g. Grundsätzen zu messen ist. Nach der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung bezog sich die beanstandete Meinungsäußerung des Beklagten nicht auf ein Ereignis des Zeitgeschehens. Ferner erweist sich das Benutzen des Bildnisses für den intendierten Informationsgehalt nicht als erforderlich.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 21. April 2016 – 16 U 251/15 –, Rn. 30, juris)

sowie

Bei dem herauskopiertes Einzelbild des Klägers handelt es sich um einen Ausschnitt, der aus dem Bildzusammenhang genommen worden ist. Es hat für sich gesehen als solches keinen Informationswert für die öffentliche Meinungsbildung, da es lediglich die Identifizierung des Klägers als Person ermöglicht. Über den Kontext der Demonstration, in dem das Bild aufgenommen wurde, wird gerade nicht berichtet.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 21. April 2016 – 16 U 251/15 –, Rn. 31, juris)

Wir können also als Hobbyfotografen diese Erkenntnisse mitnehmen:

  • Kein Porträt, keine Einzelperson herauspicken /-zoomen und ohne Erlaubnis veröffentlichen!
  • Aufzüge und Versammlungen fotografieren und veröffentlichen - ja! Aber aufpassen: wer mit dem Zoom einzelne Personen zu weit "herausholt", kann ein Problem bekommen.
  • Menschen als Beiwerk auf dem Marktplatz, am Strand ... ja! aber: wiederum nicht zu dicht ran, nicht herausheben, nicht vom Geschehen "loslösen". Auf dem eingangs gezeigten Bild wären einzelne Menschen nicht erkennbar /nicht zu identifizieren: also wohl problemlos.
  • Personen der Zeitgeschichte? Kommt drauf an ...
  • Und bei allen Aufnahmen sowieso neuerdings (07/2015) zu beachten: § 201a StGB in der Fassung vom 21.1.2015. Dazu schreibe ich dann auch noch was.

Noch was zu sog. Partypics: wir fanden auf einer einschlägigen Seite folgenden Hinweis (Rechtschreibung und Zeichensetzung wie im Original):

"Mit dem Betreten der einzelnen Partys gibt jeder Gast sein Einverständnis fotografiert zu werden. Möchten Sie nicht fotografiert werden, sagen Sie es bitte DIREKT dem Fotografen - der Bitte, um ein nachtägliches Löschen der bereits veröffentlichten Fotos wird ab sofort nicht mehr nachgekommen!!!"

Allein durch das Erscheinen bei einer Party willigt man noch nicht in die Veröffentlichung von Partybildern ein. Das ist schon mal grundfalsch. Der Betreiber hat ein Problem, falls sich ein Gast mit seinen bestehenden Ansprüchen an ihn wendet. Zum ersten muß niemand ankündigen, seine Rechte wahrnehmen zu wollen. Der Fotograf hat vorher zu fragen, nicht umgekehrt der Gast seinen entgegenstehenden Willen zu äußern. Zum anderen aber ist die Ankündigung, es würde später nichts mehr gelöscht, völliger Blödsinn. Der Betreiber schießt sich damit noch doppelt ins Knie. Denn wer in seinen AGB schon deutlich zum Ausdruck bringt, sich über geltendes Recht hinwegsetzen zu wollen, braucht auch nicht abgemahnt zu werden. Hier kann sofort geklagt werden. Die Streitwerte sind erheblich.

So wäre es richtig: Bilder nur als Beiwerk (Mensch in der Partymenge), alternativ: einzelne Person um Einwilligung fragen, und: späteren Löschwünschen selbstverständlich nachkommen. Bei aufrecht.de findet sich dazu ein informativer Beitrag.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur eine rechtlich unbeachtliche Meinungsäußerung. Ich gebe meine Tipps nach bestem Wissen und Gewissen, aber natürlich unentgeltlich und ganz gewiss unter Ausschluss jeder Gewähr oder gar Haftung für die Richtigkeit.