Zur Erinnerung noch einmal die Gesetzesbegründung zum UWG, BT-Drs. 16/10145 ohne weiteres nachlesen. Dort heißt es, auf S. 28 unten:

"§ 7 Abs. 2 UWG- E enthält Anwendungsfälle der unzumutbaren Belästigung. Diese Bestimmung verweist lediglich auf die Rechtsfolge und nicht den Rechtsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG- E; die in § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG- E enthaltene Bagatellschwelle der Unzumutbarkeit ist nicht auf die Sachverhalte des § 7 Abs. 2 UWG- E anwendbar. Dies wird durch die Verwendung des Wortes „stets“ in § 7 Abs. 2 UWG- E klargestellt. Liegt also ein Tatbestand des § 7 Abs. 2 UWG- E vor, ist ohne Wertungsmöglichkeit von einer unzumutbaren Belästigung und damit der Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung auszugehen."

Mit "UWG-E" ist der Gesetzesentwurf gemeint. Der wichtige Passus daraus lautet:

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
(...)"
 
Zweimal (!) ist in derselben Vorschrift Werbung angesprochen, die der Verbraucher nicht wünscht. Und was ist mit "versehentlicher" Werbung? Die Gesetzesbegründung verneint ausdrücklich eine Wertungsmöglichkeit. Wertung heißt: "versehentlich", "fahrlässig" usw. Das Wertungsverbot ist rechtsdogmatisch auch nur konsequent, denn ein Verschulden - Fahrlässigkeit wäre z.B. ein Fall des Verschuldens - braucht für einen Unterlassungsanspruch nicht vorliegen.
 
Aber darauf kam es heute nicht mehr an. Die Gegenseite hat heute mit verschiedenen Einzelheiten glaubhaft dargelegt, warum es jetzt nicht mehr zu "versehentlichen" Belieferungen kommen kann (die Details spare ich mir, es hat im Wesentlichen mit personellen Konsequenzen zu tun ...). Das wurde vom Richter so protokolliert. Ich denke mal, bei einem neuen Verstoß würde der Richter ziemlich ungehalten werden. Die Einigung konnte sicher auch deshalb erfolgen, weil die Rechtslage m.E. sehr klar ist (LG Lüneburg sah das auch schon so). Ein streitiges Urteil wäre öffentlich geworden - das kann kein Zeitschriftenverteiler gebrauchen, weil sich dann Fehler unmittelbar in Klagen, vielleicht vom Verbraucherschutz, niederschlagen.
 
Egal wie: Ziel erreicht, Schreibarbeit hat sich gelohnt, Briefkasten bleibt frei.

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Wenn der Briefkasten zugemüllt ist ... von Andreas Janke ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz